Für Hersteller und Importeure eines Stoffes:
Wird ein Stoff hergestellt oder importiert oder wird ein Stoff oder mehrere Stoffe in Zubereitungen mit mehr als einer Tonne pro Jahr importiert, dann hat ein europäischer Hersteller elektronischer Bauelemente dieselben Pflichten wie ein Hersteller eines Stoffes.
Für Hersteller von Erzeugnissen:
Im Prinzip gibt es zwei Pflichten. Wird aus dem Erzeugnis absichtlich über eine Tonne pro Jahr eines Stoffes freigesetzt, dann muss dieser – wenn nicht schon durch Dritte geschehen – registriert werden. Enthält das Erzeugnis gemäß REACH Kandidatenliste einen besonders Besorgnis erregenden Stoff mit mehr als 0,1 Prozent Anteil bezogen auf das Produktgewicht muss der Hersteller dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung stellen und mindestens den Namen des betreffenden Stoffes angeben (siehe auch www.epcos.com/reach_svhc). Ab dem 1. Juni 2011 muss unter bestimmten Umständen eine Mitteilung innerhalb von 6 Monaten nach Erscheinen der revidierten Kandidatenliste an die ECHA ergehen.