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Compliance

Öffentliches Beschwerde- und Meldeverfahren

Die Einhaltung geltender Gesetze und unternehmensinterner Regelungen gehört zu den Kernaufgaben verantwortungsvoller Unternehmensführung und hat für TDK oberste Priorität. 

Ziel des Beschwerde- und Meldeverfahrens ist, Verstöße gegen Gesetze und unternehmensinterne Richtlinien zu verhindern, indem möglichst frühzeitig auf bestehende Risiken hingewiesen, mögliche Verstöße aufgeklärt und gegebenenfalls geeignete Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. Dabei sind Hinweise von Mitarbeitern oder Dritten besonders wertvoll.

Im Folgenden finden Sie detaillierte Informationen zum öffentlichen Beschwerde- und Meldeverfahren.


Wer kann Beschwerde einreichen?

Das öffentliche Beschwerde- und Meldeverfahren ist für jeden zugänglich, einschließlich für: 

  • alle Mitarbeitenden der TDK Electronics Gruppe weltweit, inklusive aller Geschäftsbereiche sowie Tochter- und Vertriebsgesellschaften;
  • alle Mitarbeitenden der TDK-Gesellschaften und Standorte außerhalb der TDK Electronics Gruppe mit Sitz in der Region EMEA, (z.B. TDK-Lambda und InvenSense-Gesellschaften);
  • außerhalb von TDK stehende Dritte, (z.B. Organisationen, Lieferanten, Beauftragte und sonstigen Personen, die von unternehmerischen Aktivitäten der TDK betroffen sind). 

Was kann gemeldet werden?

Gemeldet werden kann jeder Verstoß gegen geltende Gesetze oder unternehmensinterne Regelungen sowie entsprechende Verdachtsfälle. Der Verdacht kann sich gegen einzelne Mitarbeitende richten, oder im Zusammenhang mit einem Geschäft der TDK stehen. Hinweisgebende Personen sollen keine eigene Untersuchung vornehmen, um festzustellen, ob ein Verdachtsfall einen Verstoß gegen Gesetze oder unternehmensinterne Regelungen begründet. TDK erwartet von hinweisgebenden Personen, dass sie nicht absichtlich und/oder wissentlich unwahre Meldungen abgeben, sondern nach bestem Wissen und in gutem Glauben handeln und Meldungen übermitteln, von deren Richtigkeit sie überzeugt sind.

Gemeldet werden können insbesondere: 

  • Verstöße gegen Menschenrechte 
  • Verstöße gegen Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften
  • Wettbewerbswidriges Verhalten
  • Korruption und Bestechung 
  • Informationssicherheit 
  • Missbrauch von Unternehmenseigentum 
  • Exportkontrollverstöße 
  • Diebstahl, Betrug, Unterschlagung und Geldwäsche 
  • Interessenkonflikte 
  • Sonstiges Fehlverhalten (z.B. Diskriminierung, Belästigung) 

Mitarbeitende können Verstöße immer direkt bei ihrer Führungskraft melden. Darüber hinaus gibt es verschiedene Meldewege, die Mitarbeitende und Dritte für Meldungen nutzen können.

Diese Meldekanäle werden in den folgenden Abschnitten ausführlicher beschrieben.


Online-Whistleblowing-Portal 

TDK Electronics hat ein Online-Whistleblowing-Portal eingerichtet. Über dieses Portal werden elektronische Meldungen in verschiedenen Sprachen rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche entgegengenommen. Das Online-Whistleblowing-Portal wird von einem unabhängigen Betreiber betreut. Die Daten werden auf geschützten Servern in Deutschland gespeichert. Der Zugriff, die inhaltliche Bewertung sowie die Bearbeitung von Beschwerden oder Meldungen ist ausschließlich wenigen ausgewählten Compliance-Mitarbeitern der TDK Electronics vorbehalten. 

Durch die Vergabe eines Passworts und eines individuellen Schlüsselcodes kann der Hinweisgeber jederzeit auf die Meldung zugreifen. Diese Vorgehensweise ermöglicht die weitere Kommunikation zwischen Compliance-Mitarbeiter und Hinweisgeber – auf Wunsch auch anonym. 

Online-Whistleblowing-Portal


Welche weiteren Möglichkeiten gibt es Meldungen abzugeben?

E-Mail-Postfach 

Meldungen können auch per E-Mail unter folgender Adresse erfolgen: 
complianceoffice.munich(at)tdk.com

Postalische Meldung

Meldungen können auch an folgende Adresse postalisch gesendet werden:

TDK Electronics AG 
Chief Compliance Officer 
Legal Department & Compliance 
Rosenheimer Straße 141e 
81671 München 


Wird die Identität der meldenden Person vertraulich behandelt?

Alle Meldungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Die vertrauliche Behandlung der Meldung und der Identität von hinweisgebenden Personen sind für TDK Electronics besonders wichtig. 

Meldungen werden nach einem strikten ‘Need-to-Know’-Prinzip behandelt. Dies gewährleistet, dass ein möglichst kleiner Personenkreis mit der Bearbeitung der Meldungen befasst ist. TDK Electronics wird, sofern gewünscht, die Anonymität der hinweisgebenden Person während der gesamten Dauer des Verfahrens achten und gewährleisten, es sei denn: 

  • die hinweisgebende Person stimmt der Offenlegung der Identität und/oder der Meldung zu;
  • die Offenlegung ist für die Einhaltung einer gesetzlichen Verpflichtung oder gegenüber Behörden seitens der TDK Electronics erforderlich;
  • die Offenlegung wird seitens der TDK Electronics im Rahmen der Zusammenarbeit mit Behörden vorgenommen. 

Meldungen können ohne Nennung des Namens bzw. der Identität abgegeben werden. Das Online-Whistleblowing-Portal enthält spezifische technische Vorkehrungen, um die Anonymität der meldenden Personen sicherzustellen. Die Anonymität kann allerdings nur gewährleistet werden, wenn die hinweisgebende Person keine Angaben macht, die einen Rückschluss auf ihre Identität zulassen. 


Wie werden meldende Personen geschützt?

Personen, die in gutem Glauben Meldungen einreichen, dürfen dafür nicht bestraft, diskriminiert oder in sonstiger Weise benachteiligt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die übermittelten Informationen letztlich vollständig als wahr erweisen oder nicht. 

Wenn die hinweisgebende Person den Eindruck hat, dass sie aufgrund ihrer Meldung Diskriminierungen, Repressalien oder sonstige Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, kann sie sich an die oben genannte Meldestelle wenden, die jedem Hinweis nachgeht.


Wer bearbeitet die eingehenden Meldungen?

Meldungen werden grundsätzlich von der Abteilung Legal & Compliance der TDK Electronics AG in München bearbeitet, die als zentrale Meldestelle für sämtliche Beschwerden und Meldungen fungiert, unabhängig davon, auf welchem Weg sie gemeldet werden. 

Die Bearbeitung erfolgt durch den jeweils zuständigen Compliance-Mitarbeiter. Die mit der Bearbeitung von Meldungen betrauten Personen sind unparteiisch, unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Abhängig vom Gegenstand der Meldung können nach dem ‘Need-to-Know’-Prinzip ausgewählte Mitarbeiter der Fachabteilungen zur Beschaffung von Informationen und in die Sachverhaltsaufklärung einbezogen werden.


Werden alle Meldungen bearbeitet?

Jede eingehende Meldung wird ernst genommen. Es wird zunächst geprüft, ob die Meldung ausreichende Informationen enthält, um eine weitere Sachverhaltsaufklärung durchzuführen. Sollte die Einholung weiterer Informationen erforderlich sein, wird sich die Meldestelle mit der hinweisgebenden Person in Verbindung setzen, soweit eine Kontaktaufnahme möglich ist.


Was passiert mit der Meldung, nachdem sie versendet wurde?

Eingangsbestätigung 

Jede eingehende Meldung wird intern dokumentiert. Innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Meldung erhält der Hinweisgeber eine Eingangsbestätigung. 

Nutzung des Online-Whistleblowing-Portals

Sofern die hinweisgebende Person eine Meldung über das Online-Whistleblowing-Portal abgegeben hat, erhält sie einen individuellen Schlüsselcode. Dies gilt unabhängig davon, ob die Meldung anonym oder nicht anonym abgegeben wurde. Dieser Schlüsselcode muss von der hinweisgebenden Person notiert und aufbewahrt werden und ist der persönliche Schlüssel der hinweisgebenden Person zu ihrer Meldung. 

Die hinweisgebende Person kann mit ihrem individuellen Schlüsselcode jederzeit über die Website des Online-Whistleblowing-Portals zusätzliche Informationen abgeben und mit dem zuständigen Compliance-Mitarbeiter kommunizieren. Der individuelle Schlüsselcode ist jedes Mal beim Login, wenn die hinweisgebende Person auf ihre Meldung im Online-Whistleblowing-Portal zugreifen will, anzugeben. 

Plausibilisierung und Kategorisierung der Meldung

Die eingegangene Meldung wird zunächst inhaltlich auf Plausibilität überprüft und kategorisiert. Abhängig von der Dringlichkeit wird eine Priorisierung der Meldung vorgenommen. 

Prüfung der Meldung

Der mit der Prüfung der Meldung beauftragte Compliance-Mitarbeiter prüft den der Meldung zugrundeliegenden Sachverhalt. 

Sollte eine Prüfung des Sachverhalts mangels ausreichender Informationen nicht möglich sein, wird der Compliance-Mitarbeiter mit der hinweisgebenden Person Kontakt aufnehmen, um weitere Informationen zu erfragen, sofern das möglich ist. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, wird der Compliance-Mitarbeiter die Meldung mit der hinweisgebenden Person erörtern. Dies erfolgt nur, sofern die hinweisgebende Person dies wünscht und eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme besteht. 

Bei Nutzung des Online-Whistleblowing-Portals wird die hinweisgebende Person daher gebeten, sich von Zeit zu Zeit in das Online-Whistleblowing-Portal einzuloggen, um etwaige Anfragen des Compliance-Mitarbeiters zu beantworten. Dies kann auch jederzeit anonym erfolgen. 

Falls die Meldung unvollständig oder nicht plausibel ist, beispielsweise weil keine ausreichenden und faktenbasierende Informationen vorliegen und keine Kontaktaufnahme zur hinweisgebenden Person möglich ist, wird der Vorgang eingestellt. 

Untersuchung des Sachverhalts

Im Laufe einer Untersuchung werden alle relevanten Dokumente und Daten gesichtet und analysiert und soweit möglich, Gespräche mit Zeuginnen oder Zeugen sowie Betroffenen geführt. Das Ziel ist eine schnelle und objektive Untersuchung, um eine neutrale und angemessene Bewertung vorzunehmen. 

Dauer der Bearbeitung

Die Bearbeitungszeit ist abhängig vom Gegenstand der Meldung und kann, je nach Komplexität, wenige Tage bis zu mehreren Monaten dauern. Das Unternehmen wird sich jedoch bemühen, die Bearbeitung von Meldungen zeitnah abzuschließen. 

Abschluss der Untersuchung

Sofern die Untersuchung einen Verstoß gegen geltende Gesetze oder unternehmensinterne Regelungen bestätigt, werden angemessene Folgemaßnahmen, z.B. Präventions- und Abhilfemaßnahmen eingeleitet. Dies kann im Einzelfall auch angemessene disziplinarische Maßnahmen beinhalten. Die Entscheidungen über Folgemaßnahmen werden anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen, d.h., ob die Maßnahme im Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen ist. Sofern die Untersuchung keinen Verstoß gegen geltende Gesetze oder unternehmensinterne Regelungen bestätigt, wird das Verfahren eingestellt. Die hinweisgebende Person wird über den Abschluss des Verfahrens in angemessener Weise informiert.