Artikel I: Allgemeine Bestimmungen |
1. | Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Lieferbedingungen. Diese Lieferbedingungen gelten unter Ausschluss jeglicher Bedingungen des Käufers (einschließlich vorgedruckter Standardbedingungen auf der Rückseite oder als Anlage zu einer Bestellung oder sonstiger Korrespondenz des Käufers im Zusammenhang mit einem Vertrag) und haben Vorrang vor diesen. Derartige Bedingungen des Bestellers sind ausgeschlossen. Unterbleibt ein Widerspruch des Lieferers gegen solche Geschäftsbedingungen, so gilt dies nicht als Verzicht auf diesen Ausschluss. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. |
2. | Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend. Die in einer Auftragsbestätigung des Lieferers angegebenen Liefermengen und -termine gelten nur für die in der Bestellung bzw. im Abruf des Bestellers als verbindlich bezeichneten Liefermengen. Die darüber hinaus in einer Auftragsbestätigung des Lieferers genannten Liefermengen und -termine sind unverbindlich. |
3. | An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. |
4. | Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. |
5. | Der Begriff "Schadensersatzansprüche" in diesen Lieferbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. |
6. | Eine Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sonstiger Angaben oder Verweise auf mitgeltende Unterlagen des Bestellers ist mit der Bestellannahme nicht verbunden. |
7. | Die bestellten Vertragsgegenstände sind in der von beiden Parteien unterzeichneten Spezifikation abschließend beschrieben. Für den Fall, dass eine solche von beiden Parteien vereinbarte und unterzeichnete Spezifikation nicht vorliegt, gilt die Spezifikation des Lieferers für den bestellten Vertragsgegenstand als dessen abschließende Beschreibung. |
8. | Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks - der Genehmigungspflicht unterliegen (siehe auch Hinweise in den Lieferscheinen und Rechnungen). |
9. | Die mit "ALNR" gekennzeichneten Vertragsgegenstände unterliegen der deutschen und die mit "ECCN" gekennzeichneten der US-Ausfuhrgenehmigungspflicht (Ausnahme: "ALNR:N" und "ECCN:N"). |
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Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung |
1. | Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. |
2. | Neben den Preisen wird die jeweils gültige Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt. |
3. | Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. |
4. | Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
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Artikel III: Eigentumsvorbehalt |
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. |
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Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug |
1. | Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. |
2. | Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf |
a) | Höhere Gewalt. Als "Höhere Gewalt" gelten alle nicht vorhersehbaren Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen und die mit zumutbaren Mitteln nicht behoben werden können, insbesondere Naturkatastrophen, hochansteckende Krankheiten, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschläge, Aufruhr, Transportunfälle oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik oder Aussperrung), Naturereignisse, behördliche Maßnahmen oder die Einhaltung von behördlichen Vorschriften oder Regelungen, |
b) | Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, oder |
c) | nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers, verlängern sich die Fristen angemessen. |
3. | Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte. |
4. | Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
5. | Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. |
6. | Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0 ,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. |
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Artikel V: Gefahrenübergang |
Die Gefahr geht vom Lieferer auf den Besteller gemäß der vereinbarten Incoterms über. |
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Artikel VI: Entgegennahme |
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. |
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Artikel VII: Sachmängel |
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: |
1. | Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangelaufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. |
2. | Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. |
3. | Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. |
4. | Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. |
5. | Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. |
6. | Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. |
7. | Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. |
8. | Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbindung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. |
9. | Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. |
10. | Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. |
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Artikel VIII: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel |
1. | Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsmäßig genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: |
a) | der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu; |
b) | Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI; |
c) | Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. |
2. | Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. |
3. | Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. |
4. | Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. |
5. | Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend. |
6. | Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. |
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Artikel IX: Außenwirtschaftsrecht |
1. | Verzögert sich die Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien aus einem vom Lieferer bestätigten Auftrag ("Vertrag") durch Genehmigungspflichten, Bestätigungspflichten oder ähnliche Anforderungen oder Verfahren des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts (insbesondere nationale und internationale (Re-)Exportkontroll- und/oder Zollvorschriften, einschließlich Embargos) der Europäischen Union, Deutschlands und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie den Ländern, in denen die Lieferungen hergestellt werden, oder das Land, in dem der Lieferer seinen Sitz hat ("Außenwirtschaftsrecht"), so verlängert sich die Erfüllungsfrist für diese Verpflichtungen entsprechend. |
2. | Der Lieferer und der Besteller können die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einem Vertrag verweigern, soweit die Erfüllung durch das Außenwirtschaftsrechtverboten oder beeinträchtigt ist. Der Grund für eine solche Verweigerung ist der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Das Fehlen oder die Verzögerung einer solchen Mitteilung hindert den Lieferer und/oder den Besteller nicht daran, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen unter einem Vertrag zu verweigern. |
3. | Unbeschadet anderer im Vertrag festgelegter Informationspflichten unterstützt jede Partei die andere Partei bei der Beschaffung aller Informationen und Unterlagen, die für die Einhaltung des Außenwirtschaftsrecht erforderlich sind, oder aller von Behörden in diesem Zusammenhang verlangten Informationen. Diese Verpflichtung kann insbesondere Informationen über den Endkunden, den Bestimmungsort und die beabsichtigte Verwendung der Lieferungen umfassen. |
4. | Wenn das geltende Außenwirtschaftsrecht aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen der Parteien für eine Handlung einer Partei eine behördliche Genehmigung oder Bestätigung erfordert und diese Genehmigung/Bestätigung (a) verweigert wird oder (b) von der zuständigen Behörde nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin erteilt wird, kann jede Partei die Anfechtung des Vertrages erklären, soweit die Handlung eine Genehmigung/Bestätigung erfordert. Jede Partei kann die Anfechtung des Vertrages erklären, soweit die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung aus anderen als den in den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes 4 genannten Gründen gegen das Außenwirtschaftsrecht verstößt. Ist nur ein Teil der Verpflichtung von den in diesem Absatz 4 genannten Gründen betroffen, kann jede Partei die Anfechtung des gesamten Vertrages erklären, wenn sie an der Teilerfüllung kein Interesse hat. Die vorstehenden Bestimmungen lassen die Beendigung des Vertrages aus anderen als den vorstehend genannten Gründen unberührt. |
5. | Wenn der Besteller Lieferungen (unabhängig vom Verarbeitungsstatus, unverarbeitet oder verarbeitet und/oder eingebaut in Produkte oder Systeme des Bestellers), Prototypen, Dienstleistungen, Software und/oder dazugehörige Technologie/technische Daten, die vom Lieferer geliefert wurden, an Dritte weitergibt ("Weitergabe"), muss der Besteller das Außenwirtschaftsrecht einhalten und garantiert, dass er es einhält. Darüber hinaus garantiert der Besteller, bevor er eine vertragliche Verpflichtung in Bezug auf eine Weitergabe eingeht, dass er nicht gegen das Außenwirtschaftsrecht verstößt. In Anbetracht der ebenfalls unzulässigen indirekten Bereitstellung von Wirtschaftsgütern aufgrund von Embargobestimmungen (als Teil des Außenwirtschaftsrechts) wird der Besteller nur dann eine Weitergabe vornehmen, wenn - hypothetisch - eine solche Embargobestimmung den Lieferer nicht daran hindert, dem Dritten anstelle des Bestellers Wirtschaftsgüter bereitzustellen. Vor einer Weitergabe an Dritte hat der Besteller insbesondere zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass - durch die Weitergabe oder die Bereitstellung anderer wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit diesen Lieferungen oder der Weitergabe keine Embargovorschriften (als Teil des oben definierten Außenwirtschaftsrechts) verletzt werden, auch unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Inlandsgeschäfts und der Verbote der Umgehung dieser Embargos; |
| - | Solche Weitergaben sind nicht für die Verwendung in Verbindung mit Rüstungsgütern, Waffen oder Flugkörpern, die Waffen und/oder Nukleartechnologie transportieren können, bestimmt; |
| - | Die Bestimmungen aller anwendbaren Sanktionslisten der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und anderer Länder über den Handel mit dort aufgeführten Unternehmen, Personen und Organisationen werden berücksichtigt. |
| Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Informationen über den endgültigen Endverbraucher, den endgültigen Bestimmungsort und die beabsichtigte Endverwendung der Produkte und/oder der technischen Unterstützung/Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen und die oben genannten Informationen an den Lieferer weiterzuleiten, bevor die Lieferungen und/oder die Waren des Bestellers geliefert, verkauft oder nutzbar gemacht werden. Der Besteller bestätigt hiermit, dass er keine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, mit der die Durchführung von Geschäften oder Transaktionen durch das Außenwirtschaftsrecht eingeschränkt oder verboten ist (eine "sanktionierte Person"), noch im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung steht. Der Besteller sichert zu, den Lieferer unverzüglich zu informieren, wenn er zu einer sanktionierten Person wird oder sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer sanktionierten Person befindet. Der Besteller stellt den Lieferer und seine verbundenen Unternehmen von allen Ansprüchen, Verfahren, Klagen, Bußgeldern, Verlusten, Kosten und Schäden frei, die sich aus der Nichteinhaltung des Außenwirtschaftsrechts durch den Besteller ergeben oder damit zusammenhängen, und der Besteller entschädigt den Lieferer für alle daraus resultierenden Schäden, Verluste und Aufwendungen. |
6. | Die Bestimmungen dieses Artikels IX gelten sinngemäß für anderes Außenwirtschaftsrecht, das (nach diesem Recht) auf den Vertrag anwendbar ist. Insbesondere können der Lieferer und der Besteller die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einem Vertrag verweigern, soweit die Erfüllung durch sonstiges (nach diesem Recht) auf den Vertrag anwendbares Außenwirtschaftsrecht verboten oder beeinträchtigt wird. |
7. | Soweit nicht in Artikel IX.5. ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Schadensersatzansprüche der jeweils anderen Partei wegen Verzögerungen, Verboten oder Beeinträchtigungen und/oder wegen der Nichtdurchführung des Vertrages nach den vorstehenden Bestimmungen und/oder aus oder im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Artikels IX. ausgeschlossen. |
8. | Der Besteller darf Lieferungen, die unter oder im Zusammenhang mit diesen Lieferbedingungen und/oder vom Lieferer bestätigten Aufträgen (Verträge) geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und/oder Artikel 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates in deren jeweils gültigen Fassungen fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation und/oder Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation und/oder Belarus verkaufen, exportieren oder re-exportieren. Der Besteller wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass der Zweck von Artikel IX.8. Satz 1 nicht durch Dritte in der weiteren Handels- bzw. Lieferkette, auch nicht durch mögliche Wiederverkäufer, vereitelt wird. Der Besteller hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handels- und Lieferkette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Artikel IX.8. Satz 1 vereiteln würden. Jeder Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht durch den Besteller, insbesondere jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Artikels IX.8. stellt eine wesentliche Verletzung eines wesentlichen Bestandteils dieser Lieferbedingungen dar, und der Lieferer ist berechtigt, angemessene Rechtsbehelfe zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Beendigung aller Liefervereinbarungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Verträge, und Schadensersatzansprüche. Der Lieferer hat den Besteller unverzüglich über die Gründe für die gewählten Rechtsbehelfe zu informieren. Der Besteller wird den Lieferer unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung von Artikel IX.8. Sätze 1, 2 und 3 unterrichten, einschließlich etwaiger einschlägiger Handlungen Dritter, die den Zweck von Artikel IX.8. Satz 1 vereiteln könnten. Der Besteller wird dem Lieferer Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel IX.8. Sätze 1, 2 und 3 innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Anforderung dieser Informationen zur Verfügung stellen. |
9. | Im Zusammenhang mit der Bestellung von Lieferungen durch den Besteller erhält der Besteller möglicherweise bestimmte Rechte am geistigen Eigentum, Geschäftsgeheimnissen und/oder andere Informationen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates in ihrer jeweils gültigen Fassung fallen ("Rechte am geistigen Eigentum und/oder Geschäftsgeheimnissen"). Zu den Rechten am geistigen Eigentum und/oder Geschäftsgeheimnissen können zum Beispiel technische Informationen über die Lieferungen des Lieferers gehören. Dem Besteller ist es nicht gestattet, Rechte am geistigen Eigentum und/oder Geschäftsgeheimnissen direkt oder indirekt zu nutzen, zu verteilen, offenzulegen, (Unter-)Lizenzen zu vergeben oder in irgendeiner Weise an Dritte in der Russischen Föderation weiterzugeben. Der Besteller darf außerdem weder direkt noch indirekt Rechte am geistigen Eigentum und/oder Geschäftsgeheimnissen in Verbindung mit dem direkten oder indirekten Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe, der Ausfuhr oder der Wiederausfuhr von Gütern, die unter Artikel 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation nutzen, verteilen, offenlegen, (Unter-)Lizenzen dafür erteilen oder in irgendeiner Weise verbreiten. Der Besteller ist verpflichtet, in Verträge mit Unterlizenznehmern von Rechten am geistigen Eigentum und/oder Geschäftsgeheimnissen eine Klausel aufzunehmen, die im Wesentlichen mit dem vorstehenden Satz identisch ist. In jedem Fall muss der Besteller vor der Nutzung, Verteilung, Offenlegung, (Unter-)Lizenzierung oder Verbreitung von Rechten am geistigem Eigentum und/oder Geschäftsgeheimnissen die ausdrückliche Zustimmung des Lieferers einholen. Die Bestimmungen von Artikel IX.8. Satz 2 bis einschließlich Satz 6 gelten für die Bestimmungen dieses Artikels IX.9. entsprechend. |
10. | Der Besteller und der Lieferer vereinbaren, dass die Bestimmungen des Artikels IX.8. entsprechend gelten, soweit der Lieferer aufgrund künftiger EU-Sanktionsvorschriften verpflichtet ist, dem Besteller den Verkauf, die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr der Lieferungen des Lieferers in ein anderes Land als die Russische Föderation und/oder Belarus oder zur Verwendung in einem anderen Land als der Russischen Föderation und/oder Belarus vertraglich zu untersagen. Der Besteller und der Lieferer vereinbaren ferner, dass die Bestimmungen des Artikels IX.9. entsprechend gelten, soweit der Lieferer aufgrund künftiger Bestimmungen der EU-Sanktionsvorschriften verpflichtet ist, dem Besteller die Nutzung, den Vertrieb, die Offenlegung, die (Unter-)Lizenzierung oder die Verbreitung von Rechten am geistigen Eigentum und/oder Geschäftsgeheimnissen an Dritte in einem anderen Land als der Russischen Föderation vertraglich zu untersagen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe, dem Export oder dem Reexport bestimmter Gegenstände durch den Besteller in ein anderes Land als die Russische Föderation oder zur Verwendung in einem anderen Land als der Russischen Föderation. |
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Artikel X: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung |
1. | Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. |
2. | Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. |
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Artikel XI: Sonstige Schadensersatzansprüche |
1. | Soweit nicht anderweitig in diesen Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. |
2. | Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: |
a) | nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz; |
b) | bei Vorsatz; |
c) | bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten; |
d) | bei Arglist; |
e) | bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie; |
f) | wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; oder |
g) | wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten |
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt. |
3. | Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
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Artikel XII: IATF 16949 |
Die Fertigungsstätten des Lieferers arbeiten im Automobilgeschäft nach dem IATF 16949 Standard. Die IATF Zertifizierungen bestätigen, dass der Lieferer die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem in der Automobilindustrie gem. IATF 16949 erfüllt. Auch wenn der Standard IATF 16949 die Annahme einseitiger Kundenanforderungen und kundenspezifischer Anforderungen zu unterstützen scheint, erklärt der Lieferer hiermit ausdrücklich, dass nur solche Anforderungen an sein Qualitätsmanagementsystem umgesetzt und angewendet werden, die einvernehmlich schriftlich vereinbart worden sind. |
1. | Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. |
2. | Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). |
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Artikel XIII: Erklärung des Bestellers zur Einhaltung von Anti-Korruptionsgesetzen |
Der Besteller verpflichtet sich, den U.S. Foreign Corrupt Practices Act ("FCPA"), den U.K. Bribery Act und andere für den Besteller und/oder den Lieferer geltenden Anti-Korruptionsgesetze einzuhalten. Der Besteller bestätigt, dass er: |
1. | keiner ausländischen Regierung oder Personen der Privatwirtschaft Geld oder Wertgegenstände im Austausch gegen einen Geschäftsvorteil für den Besteller und/oder den Lieferer angeboten oder ein solches Angebot veranlasst hat. |
2. | keiner Person Geld oder andere Wertgegenstände angeboten hat oder ein solches Angebot veranlasst hat in Kenntnis oder mit Grund zur Annahme, dass diese Person einer ausländischen Regierung oder Personen der Privatwirtschaft Geld oder andere Wertgegenstände im Austausch gegen einen geschäftlichen Vorteil angeboten oder ein solches Angebot veranlasst hat. |
3. | keine Kenntnis oder Grund zur Annahme hat, dass ein Mitarbeiter des Bestellers, Berater, Agent oder Vertreter des Bestellers gegen den FCPA, den U.K. Bribery Act oder andere geltende Anti-Korruptionsgesetze verstoßen hat oder den Lieferer dazu veranlasst hat, dagegen zu verstoßen. |
4. | den FCPA, den U.K. Bribery Act und andere anwendbare Anti-Korruptionsgesetze im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Verwendung und/oder dem Verkauf von Lieferungen des Lieferers einhält. |
5. | Den Lieferer unverzüglich benachrichtigen wird, wenn er von Verstößen gegen den FCPA, den U.K. Bribery Act oder andere geltende Anti-Korruptionsgesetze im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Verwendung und/oder dem Verkauf von Lieferungen des Lieferers Kenntnis erhält oder Grund zur Annahme hat, dass solche Verstöße vorliegen können. |
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Artikel XIV: Gerichtsstand und anwendbares Recht |
1. | Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. |
2. | Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). |
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Artikel XV: Verbindlichkeit des Vertrages |
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. |